Allgemeine Lieferbedingungen der Volantino GmbH


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich


(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen im öffentlichen Recht und öffentlich rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen - Urheberrechte


(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dieses gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen - Lieferumfang


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert
in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Zahlungen per Scheck oder Wechsel bedürfen der gesonderten Vereinbarung und erfolgen grundsätzlich nur zahlungshalber.
(5) Erhöhungen der Rohstoffpreise sowie der Lohn- und Lohnnebenkosten, welche später als 5 Wochen nach Vertragsschluß eintreten und bei
Vertragsschluß nicht absehbar waren, berechtigen uns zu einer entsprechenden Anpassung der Preise.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Zahlt der Besteller
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Es werden dann insbesondere die gesetzlichen
Verzugszinsen geltend gemacht. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller auch nach Setzen einer zweiwöchigen Nachfrist
nicht zahlt.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

§ 4 Lieferzeit


(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu
liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haben während
des Annahmeverzuges des Bestellers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 300 Abs. 1 BGB).
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Für das Verschulden
unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, weil diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Insofern verpflichten wir uns aber,
auf Verlangen des Bestellers etwaige uns gegen den Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Besteller abzutreten. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(7) Das Recht des Bestellers, im Fall einer Lieferverzögerung vom Vertrag zurückzutreten, wird durch die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 5 und
6) nicht berührt. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadensersatz statt der Leistung
fordert.
(8) Fälle der höheren Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen sowie sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die uns an der Erfüllung
unserer vertraglichen Leistungspflichten hindern, führen – auch innerhalb eines Verzuges - zu einem angemessenen Aufschub unserer Leistungspflicht.
Dieses gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann von
uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist erfüllen wollen. Teilen wir ihm unsere Wahl nicht unverzüglich
mit, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dieses gilt auch für den
Fall, daß die genannten Hindernisse beim Besteller eintreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.

§ 6 Eigenschaften des Produktes


(1) Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind mit Eigenschaftsbeschreibungen im Rahmen von Vorgesprächen oder
in Prospekten und Werbeanpreisungen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien verbunden. Im übrigen hat der Besteller zu beweisen,
daß eine Werbeaussage für seine Entscheidung zum Abschluß des Vertrages maßgeblich war.
(2) Die von uns hergestellten Produkte werden im wesentlichen aus Holz hergestellt. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- und Haftungsgrund dar.
(3) Matratzen und Lattenroste können von der bestellten Größe einige - bis zu 4 - Zentimeter abweichen. Dieses ist üblich und stellt keinen Reklamations-
oder Haftungsgrund dar.

§ 7 Mängelrüge, Haftung wegen Sach- und Rechtsmängeln


(1) Das Geltendmachen von Ansprüchen wegen Sachmängeln setzt bei einem beidseitigen Handelsgeschäft voraus, daß der Besteller den ihm
nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb
von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Zur Fristwahrung genügt jeweils das Absenden der Anzeige. Der Besteller kann wegen mangelhafter Montageanleitung keine Sach- oder
Rechtsmängelansprüche geltend machen.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel eines Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Art des
Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfülllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort
als den Erfüllungsort verbracht wurde und das Verbringen nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Im Fall der Nachlieferung
hat der Besteller Nutzungsentschädigung für den Gebrauch der mangelhaften Sache zu leisten.
(3) Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder wenn wir diese verweigern, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung
oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Mängelbeseitigung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Rücktritt
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung lediglich unerheblich ist. Neben oder statt des Rücktritts kann der Besteller auch Schadensersatz
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
(4) Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Besteller Ersatz für die im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung
gemachten Aufwendungen verlangen.
(5) Unsere Haftung auf Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung für Sach- und Vermögensschäden oder Aufwendungsersatz ist auf die
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen beschränkt, soweit wir nachweisen können, daß wir die
Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben. Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene
Sachversicherung abgedeckt wird, haften wir dem Besteller nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile.
Soweit die Versicherung keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.
(6) Für Folgeschäden an anderen Sachen als der Kaufsache selbst oder am sonstigen Vermögen des Bestellers haften wir nicht, soweit wir
nachweisen können, daß wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben und die Schäden nicht das Ergebnis einer
wesentlichen Pflichtverletzung sind. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir in der Lage sind, Deckung für den eingetretenen
Schaden im Rahmen einer bestehenden Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung zu erhalten. Soweit die Schäden auf einer wesentlichen
Pflichtverletzung beruhen, ist unsere Haftung unter der Voraussetzung, daß wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben,
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
(7) Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkungen
greifen nicht ein, soweit wir die Einhaltung eines Liefertermins zugesichert oder garantiert haben. Sie gelten auch dann nicht, soweit wir die
Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
(8) Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(9) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Lieferung einer gebrauchten Sache sind vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen zur
Schadensersatzhaftung (Abs. 4 – 8) ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für mangelbedingte Ansprüche und Rechte beträgt bei neu hergestellten sowie bei Werkleistungen ein Jahr, gerechnet ab
Gefahrübergang bzw. Abnahme. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a I Nr. 1 BGB bleiben unberührt. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine
Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gilt die Verkürzung auch nicht für eine Haftung für grob fahrlässig verursachte
Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits steht diejenige unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
(11) Die Rechte aus einer von uns oder einem Dritten übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
(12) Das Rückgriffsrecht des Bestellers gem. §§ 478 BGB im Fall der Weiterveräußerung des neu hergestellten Liefergegenstandes an einen
Verbraucher bleibt von den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen ebenfalls unberührt. Voraussetzung ist allerdings, daß der Besteller
bei einem beidseitigen Handelsgeschäft der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist (§
478 Abs. 6 BGB). Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn er von seinem Kunden in Anspruch genommen
wird.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung


(1) Schadensersatzansprüche wegen sonstiger, nicht in der verzögerten oder Schlechtleistung bestehender Pflichtverletzungen, z.B. aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder der Schaden auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung wesentlichern Pflichten unsererseits beruht. Soweit der Schaden auf einer wesentlichen Pflichtverletzung
beruht, die wir nur leicht fahrlässig zu vertreten haben, ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Für Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt.
(2) Der Ausschluß der Haftung auf Schadensersatz gem. Abs. 1 gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Er gilt ferner nicht, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung
vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

§ 9 Internationale Kauf- und Werklieferungsverträge


Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt entsprechend § 10 dieser Geschäftsbedingungen deutsches Recht und somit im Falle
von Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen auch das UN-Kaufrecht (CISG) gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Schriftform sowie unserer Haftung für Vertragsverletzungen
– abweichend von den vorstehenden Lieferbedingungen – folgende Sonderregelungen:
(1) Vertragsänderungen oder –aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
(2) Der Verkäufer haftet dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von
ihm zu vertretenden vorsätzlichen ober grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
ihm zuzurechnen. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er eine wesentliche Verpflichtung verletzt.
(3) Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwenden
und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen ist der Verkäufer zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die
Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung
eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers bestehen.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir gem. §§ 323, 324 BGB zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Aufgrund des Rücktritts ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Zukünftige Ansprüche aufgrund der vorgenannten Versicherungen
tritt der Besteller uns bereits jetzt ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Daneben sind wir auch selbst berechtigt den Schuldnern in einem solchen Fall die Abtretung mitzuteilen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum in der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten
Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
(6) Wird die gelieferte Sache mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen
zur Zeit der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 DATENSPEICHERUNG UND -VERARBEITUNG


DER BESTELLER WIRD HIERMIT DARÜBER INFORMIERT, DAß WIR DIE IM RAHMEN DER GESCHÄFTSVERBINDUNG
GEWONNENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN GEMÄß DEN BESTIMMUNGEN DES DATENSCHUTZGESETZES SPEICHERN
UND VERARBEITEN.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort


(1) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Gerichtsstand
Vreden; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Im Falle internationaler Verträge
gilt dieses für alle unsere Kunden.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 0403